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  Forderungen des BUND 

Forderungen des BUND zum Schutz und zur Vorsorge vor EMF im Umwelt- und Gesundheitsschutz

Der Gesetzgeber hat mit der 26. BimSchV von 1996 den fachgesetzlich verankerten Schutzanspruch zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen geregelt. Die dort festgelegten, auch international üblichen Grenzwerte können aber lediglich die Bekämpfung kritischer Temperaturerhöhungen und Reizwirkungen von Feldern bezwecken.

Damit werden Menschen auf einen lediglich physikalisch beschreibbaren und somit quasi technischen Gegenstand reduziert. Die dort festgelegten Werte können nicht vor den oben angesprochenen nicht-thermischen Effekten schützen, was heute eigentlich niemand mehr bestreitet.  

Auch die in der 26. BImSchV verankerte Vorsorge ist völlig unzureichend, da sie im Gegensatz zur Vorgabe der Grenzwertempfehlung durch die ICNIRP 10 lediglich im Bereich der Niederfrequenz von 50 Hertz zusätzliche Grenzwertüberschreitungen ausschließt. Die Konkretisierung des Vorsorgeprinzips in Form eines Grenz- oder Zielwertes ist nicht erfolgt.

Da eine wirksame Begrenzung der Immissionen von nieder- und hochfrequenten Feldern ohne Vergleichswerte aber kaum möglich ist, hat der BUND vorläufige Immissionswerte als Forderung aufgestellt und unten näher begründet. Nach dieser Forderung müssten die Werte der 26. BImSchV zumindest um den Faktor 100 (in der Angabe nach ICNIRP Faktor 10.000) unterschritten werden.

Die daraus resultierenden Feldstärken liegen allerdings immer noch im Bereich von beobachteten Wirkungen, so dass die angegebenen Werte lediglich als eine Mindestforderung zu verstehen sind. Damit könnten aber in einem ersten Schritt zum einen die noch offenen Probleme bei der Verträglichkeit berücksichtigt werden und zum anderen wird diese Vorsorge erforderlich, solange nicht die Ungefährlichkeit dieser Feldstärken nachgewiesen ist.

Dass die geforderten Werte durchaus ihre Berechtigung haben, zeigt sich u.a. in der Tatsache, dass ab etwa 0,2 µT eine Assoziation zu einem erhöhten Leukämierisiko bei Kindern (in Übereinkunft mit internationalen Erfahrungen) im Bereich der 50 Hz-Felder beobachtet wird 11. Vergleicht man diese BUND-Forderung mit üblichen Sicherheitsabständen zur Unterschreitung kritischer Schwellenwerte bei anderen (umwelt-) toxikologisch wirksamen Noxen, so entsteht mit dem sich hier ergebenden Unsicherheitsfaktor von 20 unterhalb einer beobachteten Wirkungsschwelle ein durchaus vertretbarer Ansatz.

Es ist völlig klar, dass mit solchen Immissions- oder Abstandswerten keine Problemlösung betrieben werden kann. Quantitative Festlegungen mit dem Ziel noch zulässiger Grenzen sind in den meisten Fällen als ein System der Mangelverwaltung zu kennzeichnen. Somit kann hier allenfalls ein Zwischenschritt markiert werden, der noch keine grundsätzliche Problemlösung bei den sich abzeichnenden Veränderungen der natürlichen Feldstärken und technischen Entwicklungen ermöglicht. 

Als weitere zentralen Forderungen des BUND sind zu nennen:

• Berücksichtigung der BUND-Vorsorgewerte bei der Festlegung von Immissionswerten in der 26. BImSchV mit der Maßgabe, dass in Räumen, die dem Daueraufenthalt von Personen dienen, diese Werte nicht überschritten werden dürfen; Einführung eines Minimierungsgebots zur Begrenzung der Feldstärke bei ausgestrahlten EMF;

• Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für alle Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen, unter Beteiligung der Öffentlichkeit (z. B. Aufnahme in die 4. BImSchV). Befristung von Genehmigungen mit Nachrüstpflichten bei sich ändernden technischen Standards und sonstigen geänderten Anforderungen. Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit vorhandener Anlagen (Mobilfunkstationen dürfen – je nach Landesrecht – oft nicht auf Wohnhäusern ohne Nutzungsänderung errichtet werden);

• Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit dem Ziel, dass in Gebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen Sendeanlagen nicht errichtet und betrieben werden dürfen. Dies betrifft z. B. auch Altenheime, Krankenhäuser und Kindertagesstätten sowie insbesondere folgende Gebietskategorien: - Kleinsiedlungsgebiete (WS), - Reine Wohngebiete (WR), - Allgemeine Wohngebiete (WA), - Besondere Wohngebiete (WB).

• Änderung der Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB), um in § 5 (Flächennutzungsplan) und § 9 (Bebauungsplan) eine neue Gebietskategorie einzuführen, in der zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen, nicht oder nur beschränkt errichtet werden dürfen;

• Änderung der Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB), um Nutzungen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, unter und an Hochspannungsleitungen auszuschließen;

• Umweltverträglichkeitsprüfung für neu vorgesehene Netze im Sinne der Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) der neuen Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme;

• Aufnahme der Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen, in die Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 des zu ändernden Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Art. 1 ArtG) mit dem Ziel, dabei insbesondere die   Gesundheitsverträglichkeit zu prüfen (Schutzgut Mensch);

• Verankerung eines Minimierungs- und Optimierungsgebot für alle Geräte und Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen; Bestimmung des Stands der Technik für solche Anlagen;

• Entwicklung von Vorschriften zur systematischen Feststellung des Ausmaßes der EMF-Belastung durch Emissions- und Immissionskataster; • Verankerung des Rechts auf Information von Betroffenen über die Feldbelastung durch Informations- und Kennzeichnungspflichten der Verursacher; • Umkehr der Beweislast analog zum Umwelthaftungsgesetz;

• Einrichtung eines Rates zur Evaluierung von Umweltrisiken, um die Risikobewertung und das Risikomanagement transparent zu machen. Aufgrund der möglichen Bandbreite von Erkenntnissen oder wissenschaftlicher „Schulen“ wird dieses ein offenes, transparentes Gremium sein müssen, welches mit legitimierten, fachlich versierten Vertretern der gesellschaftlichen Gruppen besetzt ist;

• Einrichtung eines unabhängigen und interdisziplinär besetzten Forschungsrates für weitere Untersuchungsprogramme zu den Auswirkungen von EMF. 

 


Quelle:   http://www.bund.net/lab/reddot2/pdf/Elektrosmog-Position.pdf 
  

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