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Forderungen des BUND | ||
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Forderungen
des BUND zum Schutz und zur Vorsorge vor EMF im Umwelt- und
Gesundheitsschutz Der Gesetzgeber hat mit der 26. BimSchV von 1996 den fachgesetzlich verankerten Schutzanspruch zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen geregelt. Die dort festgelegten, auch international üblichen Grenzwerte können aber lediglich die Bekämpfung kritischer Temperaturerhöhungen und Reizwirkungen von Feldern bezwecken. Damit
werden Menschen auf einen lediglich physikalisch beschreibbaren und
somit quasi technischen Gegenstand reduziert. Die dort festgelegten
Werte können nicht vor den oben angesprochenen nicht-thermischen
Effekten schützen, was heute eigentlich niemand mehr bestreitet. Auch
die in der 26. BImSchV verankerte Vorsorge ist völlig unzureichend, da
sie im Gegensatz zur Vorgabe der Grenzwertempfehlung durch die ICNIRP 10
lediglich im Bereich der Niederfrequenz von 50 Hertz zusätzliche
Grenzwertüberschreitungen ausschließt. Die Konkretisierung des
Vorsorgeprinzips in Form eines Grenz- oder Zielwertes ist nicht erfolgt.
Da
eine wirksame Begrenzung der Immissionen von nieder- und hochfrequenten
Feldern ohne Vergleichswerte aber kaum möglich ist, hat der BUND vorläufige
Immissionswerte als Forderung aufgestellt und unten näher begründet.
Nach dieser Forderung müssten die Werte der 26. BImSchV zumindest um
den Faktor 100 (in der Angabe nach ICNIRP Faktor 10.000) unterschritten
werden. Die
daraus resultierenden Feldstärken liegen allerdings immer noch im
Bereich von beobachteten Wirkungen, so dass die angegebenen Werte
lediglich als eine Mindestforderung zu verstehen sind. Damit könnten
aber in einem ersten Schritt zum einen die noch offenen Probleme bei der
Verträglichkeit berücksichtigt werden und zum anderen wird diese
Vorsorge erforderlich, solange nicht die Ungefährlichkeit dieser Feldstärken
nachgewiesen ist. Dass
die geforderten Werte durchaus ihre Berechtigung haben, zeigt sich u.a.
in der Tatsache, dass ab etwa 0,2 µT eine Assoziation zu einem erhöhten
Leukämierisiko bei Kindern (in Übereinkunft mit internationalen
Erfahrungen) im Bereich der 50 Hz-Felder beobachtet wird 11.
Vergleicht man diese BUND-Forderung mit üblichen Sicherheitsabständen
zur Unterschreitung kritischer Schwellenwerte bei anderen (umwelt-)
toxikologisch wirksamen Noxen, so entsteht mit dem sich hier ergebenden
Unsicherheitsfaktor von 20 unterhalb einer beobachteten Wirkungsschwelle
ein durchaus vertretbarer Ansatz. Es ist völlig klar, dass mit solchen Immissions- oder Abstandswerten keine Problemlösung betrieben werden kann. Quantitative Festlegungen mit dem Ziel noch zulässiger Grenzen sind in den meisten Fällen als ein System der Mangelverwaltung zu kennzeichnen. Somit kann hier allenfalls ein Zwischenschritt markiert werden, der noch keine grundsätzliche Problemlösung bei den sich abzeichnenden Veränderungen der natürlichen Feldstärken und technischen Entwicklungen ermöglicht. Als
weitere zentralen Forderungen des BUND sind zu nennen: •
Berücksichtigung der BUND-Vorsorgewerte bei der Festlegung von
Immissionswerten in der 26. BImSchV mit der Maßgabe, dass in Räumen,
die dem Daueraufenthalt von Personen dienen, diese Werte nicht überschritten
werden dürfen; Einführung eines Minimierungsgebots zur Begrenzung der
Feldstärke bei ausgestrahlten EMF; •
Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für
alle Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen, unter Beteiligung
der Öffentlichkeit (z. B. Aufnahme in die 4. BImSchV). Befristung von
Genehmigungen mit Nachrüstpflichten
bei sich ändernden technischen Standards und sonstigen geänderten
Anforderungen. Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit
vorhandener Anlagen (Mobilfunkstationen dürfen – je nach Landesrecht
– oft nicht auf Wohnhäusern ohne Nutzungsänderung errichtet werden);
•
Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit dem Ziel, dass in
Gebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen Sendeanlagen nicht errichtet
und betrieben werden dürfen. Dies betrifft z. B. auch Altenheime,
Krankenhäuser und Kindertagesstätten sowie insbesondere folgende
Gebietskategorien: - Kleinsiedlungsgebiete (WS), - Reine Wohngebiete (WR),
- Allgemeine Wohngebiete (WA), - Besondere Wohngebiete (WB). •
Änderung der Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB), um in § 5 (Flächennutzungsplan)
und § 9 (Bebauungsplan) eine neue Gebietskategorie einzuführen, in der
zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen,
nicht oder nur beschränkt errichtet werden dürfen; •
Änderung der Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB), um Nutzungen, die
dem Aufenthalt von Personen dienen, unter und an Hochspannungsleitungen
auszuschließen; •
Umweltverträglichkeitsprüfung für neu vorgesehene Netze im Sinne der
Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) der neuen Richtlinie
des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme; •
Aufnahme der Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen, in die Liste
„UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 des zu ändernden Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Art. 1 ArtG) mit dem Ziel,
dabei insbesondere die
Gesundheitsverträglichkeit
zu prüfen (Schutzgut Mensch); •
Verankerung eines Minimierungs- und Optimierungsgebot für alle Geräte
und Anlagen, die geeignet sind, EMF auszustrahlen; Bestimmung des Stands
der Technik für solche Anlagen; •
Entwicklung von Vorschriften zur systematischen Feststellung des Ausmaßes
der EMF-Belastung durch Emissions- und Immissionskataster; •
Verankerung des Rechts auf Information von Betroffenen über die
Feldbelastung durch Informations- und Kennzeichnungspflichten der
Verursacher; • Umkehr der Beweislast analog zum Umwelthaftungsgesetz; •
Einrichtung eines Rates zur Evaluierung von Umweltrisiken, um die
Risikobewertung und das Risikomanagement transparent zu machen. Aufgrund
der möglichen Bandbreite von Erkenntnissen oder wissenschaftlicher
„Schulen“ wird dieses ein offenes, transparentes Gremium sein müssen,
welches mit legitimierten, fachlich versierten Vertretern der
gesellschaftlichen Gruppen besetzt ist; • Einrichtung eines unabhängigen und interdisziplinär besetzten Forschungsrates für weitere Untersuchungsprogramme zu den Auswirkungen von EMF.
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| Quelle: http://www.bund.net/lab/reddot2/pdf/Elektrosmog-Position.pdf | |||
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bestellen. Weitere Materialien zur BUNDposition Elektrosmog (als pdf) sind zu folgenden Themen erschienen:
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