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Mobilfunk und Schulen |
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13. Wahlperiode 10. 04. 2002 Antrag der Abg. Dr. Walter Witzel u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Mobilfunk und Schulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit die Landesregierung die
Meinung teilt, dass aus Gründen der Risikovorsorge insbesondere bei
Kindern und Jugendlichen eine möglichst geringe Belastung mit
elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks anzustreben ist; 2. wie die Landesregierung die Beschlüsse
der Stadt Freiburg beurteilt, wonach auf städtischen Immobilien, die
entweder selbst sensible Einrichtungen enthalten (u. a. Schulen und
Kindergärten) oder im Umkreis (500 m) derartiger Einrichtungen liegen,
keine weiteren Mobilfunkanlagen installiert werden dürfen; 3. inwieweit die Landesregierung
bereit ist, anderen Trägern von Schulen und Kindergärten zu empfehlen,
ähnliche Beschlüsse zu fassen; 4. inwieweit sich derzeit an den
Schulen des Landes Probleme ergeben, die aus dem Gebrauch von Handys
resultieren (neben möglichen gesundheitlichen Risiken insbesondere: Störung
des Unterrichts; Gruppendruck und Ausgrenzung, weil Handys als
Statussymbol gelten; Überschuldung von Jugendlichen); 5. in welchem Umfang in den Schulen
von Baden-Württemberg (in etwa) die Nutzung von Handys a) im Unterricht untersagt ist; 6. a) ob der Landesregierung Beispiele
dafür bekannt sind, dass (wie z.B. in einem Gymnasium in Potsdam
geschehen) von Mobilfunkbetreibern großzügige Sachspenden an Schulen
geleistet werden, verbunden miteiner Präsentation der eigenen Produkte; b) wenn ja, wie die Landesregierung
dies beurteilt und ob sie die Notwendigkeit sieht, durch Hinzuziehen
mobilfunkkritischer Kompetenz die gewünschte Ausgewogenheit herzustellen. Dr. Witzel, Rastätter, Dederer, Lösch, Boris Palmer GRÜNE Begründung Die gesundheitlichen Risiken der
elektromagnetischen Strahlung von Mobilfunktelefonen sind noch nicht
abschließend geklärt. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die
diesbezüglichen Forschungsmittel deutlich erhöht. In dieser Situation kommt es darauf
an, aus Gründen der Gesundheitsvorsorge die Belastungen mit
„Elektrosmog“ möglichst stark zu reduzieren. Das gilt insbesondere für
Kinder und Jugendliche. Zum einen ist dazu anzustreben, dass
auf Schulen und Kindergärten (sowie im direkten Umfeld) keine
Mobilfunkmasten errichtet werden. Hier können die Kommunen handeln. Die
Stadt Freiburg hat bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst. Andere
Städte und Gemeinden könnten diesem Beispiel folgen. Zum anderen ist aber auch die Nutzung
von Handys innerhalb der Schulen (und Kindergärten?) zu thematisieren.
Dabei geht es nicht nur um mögliche Störungen des Unterrichts durch plötzliches
Handy-Klingeln. Auch der Gruppendruck, der durch das Statussymbol Handy
unter Jugendlichen entsteht und der leicht zu Ausgrenzung und Verschuldung
Jugendlicher führt, ist kritisch zu sehen. Es ist daher aus verschiedenen Gründen
von Vorteil, wenn Schulenden Gebrauch von Handys im Unterricht bzw. auf
dem Schulgelände restriktiv behandeln. Hinzu kommt ein technisches
Argument: Die Weiterentwicklung des Mobilfunknetzes vollzieht sich nach
den Kundenzuwächsen und dem Gesprächsaufkommen. Wenn die Schulen dafür
sorgen, dass aus ihrem Bereich wenig oder keine Mobilfunk-Gespräche geführt
werden, so wird es auch leichter sein, (wegen fehlenden Bedarfs) neue
Mobilfunkmasten im Umfeld der Schule zu verhindern. Der vorliegende Antrag geht den hier aufgeworfenen Fragen nach. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 917 Stellungnahme Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 Nr.
41–6500.0/440/2 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im
Einvernehmen mit dem Sozialministerium und dem Ministerium für Umwelt und
Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen die
Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit die Landesregierung die
Meinung teilt, dass aus Gründen der Risikovorsorge insbesondere bei
Kindern und Jugendlichen eine möglichst geringe Belastung mit
elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks anzustreben ist; Die Stärke hochfrequenter
elektromagnetischer Felder ist für Mobilfunksendeanlagen über die 26.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) und für
Handys über das Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) beschränkt. Grundlage für diese Beschränkungen
ist das Grenzwertkonzept, das von der Internationalen Kommission für den
Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) empfohlen wird. Die
ICNIRP-Empfehlungen werden u. a. auch von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) mitgetragen. Sie sind außerdem Grundlage der
„Empfehlung des Rates (der Europäischen Gemeinschaften)vom 12. Juli
1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüberelektromagnetischen
Feldern (0 Hz bis 300 GHz)“ (1999/519/EG). Die geltenden Beschränkungen
schützen nach heutiger Kenntnis in ausreichendem Maße vor nachgewiesenen
Gesundheitsgefahren durch hochfrequente elektromagnetische Felder. Gesundheitsrisiken durch so genannte
athermische Effekte, die unterhalb dieser Grenzwerte beobachtet wurden,
konnten wissenschaftlich belastbar nicht nachgewiesen werden. Gleichwohl
gibt es Hinweise darauf, dass die Exposition gegen über Feldern des
Mobilfunks subtile biologische Effekte verursachen kann. Dies
bedeutet nicht zwangsläufig eine Beeinflussung der Gesundheit,
andererseits können gesundheitlich nachteilige Effekte nach dem
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch nicht ausgeschlossen
werden. Unter Vorsorgegesichtspunkten wird
deshalb empfohlen, die Exposition der Bevölkerung mit elektromagnetischen
Feldern aus Mobilfunkanlagen so weit zu begrenzen, wie dies mit einem
vertretbaren Aufwand möglich ist. Eine gesetzliche Verpflichtung
hierfür besteht jedoch nicht. Darüber hinaus ist die Betrachtung
bestimmter Bevölkerungsgruppen wie z. B. Kinder oder Jugendliche als
einer besonders sensiblen Bevölkerungsgruppe in Bezug auf den Mobilfunk
beim derzeitigen Kenntnisstand wissenschaftlich nicht begründet. Dies
zeigen die neueste Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) vom
September 2001 oder auch die Empfehlungen des Niederländischen Rats für
Gesundheit, ein Beratungsgremium des niederländischen
Gesundheitsministeriums, vom Januar 2002. Nachdem die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post den Weg für mögliche Kooperationen beim
Netzaufbau geebnet hat, sollen Mobilfunkunternehmen Standorte und Antennen
gemeinsam planen und nutzen, um die Anzahl der Standorte möglichst zu
begrenzen. Die Mobilfunkbetreiber sollten in
Konfliktfällen im Dialogprozess mit allen Beteiligen nach Lösungsmöglichkeiten
suchen. Ziel sollte es sein, unter Berücksichtigung städteplanerischer,
immissionsrechtlicher und funktechnischer Aspekte Vorschläge für
alternative Standorte zu diskutieren und ihre Konsensfähigkeit zu prüfen. Hierbei sollten auch Vorsorgeüberlegungen, wie sie von der SSK empfohlen wurden, einbezogen werden; z. B. dass in der Nachbarschaft von Bereichen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, Immissionen auch unterhalb der Grenzwerte so weit reduziert werden, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2. wie die Landesregierung die Beschlüsse
der Stadt Freiburg beurteilt, wonach auf städtischen Immobilien, die
entweder selbst sensible Einrichtungen enthalten (u. a. Schulen und
Kindergärten) oder im Umkreis (500 m) derartiger Einrichtungen liegen,
keine weiteren Mobilfunkanlagen installiert werden dürfen; 3. inwieweit die Landesregierung bereit ist, anderen Trägern von Schulen und Kindergärten zu empfehlen, ähnliche Beschlüsse zu fassen; Die Beschlüsse der Stadt Freiburg sind, wie unter Nr. 1 ausgeführt, laut den neuesten Empfehlungen der anerkannten internationalen und nationalen Expertengremien wissenschaftlich nicht begründet. Sofern in einem Umkreis von 500 m um Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten u. a. keine Mobilfunkbasisstationen errichtet werden können, ist eine flächendeckende Versorgung von Städten wie Freiburg mit UMTS nicht zu realisieren. Der Abstand zwischen UMTS-Basisstationen innerhalb von Städten beträgt typischerweise zwischen 500 und 1000 m. 4. inwieweit sich derzeit an den
Schulen des Landes Probleme ergeben, die aus dem Gebrauch von Handys
resultieren (neben möglichen gesundheitlichen Risiken insbesondere: Störung
des Unterrichts; Gruppendruck und Ausgrenzung, weil Handys als
Statussymbol gelten; Überschuldung von Jugendlichen); Wenn es in Einzelfällen zu Störungen
des Unterrichts durch den Gebrauch von Handys kommt, reagieren die Lehrkräfte
hierauf in pädagogisch vernünftiger Weise. Falls Ermahnungen nicht
ausreichen, werden die Erziehungsberechtigten informiert. Das Gleiche gilt für andere auffällige Verhaltensweisen Jugendlicher in Bezug auf den Gebrauch von Handys. Überschuldung von Jugendlichen, die gelegentlich vorkommen mag, wird i.d.R. den Lehrkräften nicht bekannt, sodass sie hierauf auch nicht reagieren können. 5. in welchem Umfang in den Schulen von Baden-Württemberg (in etwa) die Nutzung von Handys a) im Unterricht untersagt ist; Für Prüfungen wurde ministeriell
geregelt, dass Handys oder vergleichbare zur elektronischen
Datenvermittlung geeignete Geräte nicht zugelassene Hilfsmittel
darstellen. Das Mitführen von Handys oder entsprechender Geräte in den
schriftlichen Prüfungen stellt eine Täuschungshandlung mit den sich
daraus ergebenden Konsequenzen dar. Weitere ministerielle Regelungen für den Unterricht und für das Verhalten außerhalb des Unterrichts im Schulgelände bestehen nicht. Die Schulen entscheiden in eigener Zuständigkeit, inwieweit entsprechende Maßnahmen zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags erforderlich sind. Dies hat sich bewährt. Statistische Unterlagen liegen nicht vor. 6. a) ob der Landesregierung Beispiele dafür bekannt sind, dass (wie z.B. in einem Gymnasium in Potsdam geschehen) von Mobilfunkbetreibern großzügige Sachspenden an Schulen geleistet werden, verbunden mit einer Präsentation der eigenen Produkte; b) wenn ja, wie die Landesregierung
dies beurteilt und ob sie die Notwendigkeit sieht, durch Hinzuziehen
mobilfunkkritischer Kompetenz die gewünschte Ausgewogenheit herzustellen. Es sind keine Beispiele dafür bekannt
geworden, dass von Mobilfunkbetreibern großzügige Sachspenden an Schulen
geleistet wurden, die mit einer Präsentation der eigenen Produkte
verbunden waren. Dies wäre in Baden-Württemberg rechtlich nicht zulässig
und würde zu einem unverzüglichen Einschreiten der Schulaufsicht führen
müssen. In Vertretung Mäck
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