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Mobilfunk und Schulen

 

 Mobilfunk und Schulen 


Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 917

13. Wahlperiode 10. 04. 2002

 Antrag

der Abg. Dr. Walter Witzel u. a. GRÜNE

 und

Stellungnahme

des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport

  

Mobilfunk und Schulen 

Antrag 

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

 

1. inwieweit die Landesregierung die Meinung teilt, dass aus Gründen der Risikovorsorge insbesondere bei Kindern und Jugendlichen eine möglichst geringe Belastung mit elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks anzustreben ist; 

2. wie die Landesregierung die Beschlüsse der Stadt Freiburg beurteilt, wonach auf städtischen Immobilien, die entweder selbst sensible Einrichtungen enthalten (u. a. Schulen und Kindergärten) oder im Umkreis (500 m) derartiger Einrichtungen liegen, keine weiteren Mobilfunkanlagen installiert werden dürfen; 

3. inwieweit die Landesregierung bereit ist, anderen Trägern von Schulen und Kindergärten zu empfehlen, ähnliche Beschlüsse zu fassen; 

4. inwieweit sich derzeit an den Schulen des Landes Probleme ergeben, die aus dem Gebrauch von Handys resultieren (neben möglichen gesundheitlichen Risiken insbesondere: Störung des Unterrichts; Gruppendruck und Ausgrenzung, weil Handys als Statussymbol gelten; Überschuldung von Jugendlichen); 

5. in welchem Umfang in den Schulen von Baden-Württemberg (in etwa) die Nutzung von Handys 

a) im Unterricht
b) auch außerhalb des Unterrichts 

untersagt ist; 

6. a) ob der Landesregierung Beispiele dafür bekannt sind, dass (wie z.B. in einem Gymnasium in Potsdam geschehen) von Mobilfunkbetreibern großzügige Sachspenden an Schulen geleistet werden, verbunden miteiner Präsentation der eigenen Produkte; 

b) wenn ja, wie die Landesregierung dies beurteilt und ob sie die Notwendigkeit sieht, durch Hinzuziehen mobilfunkkritischer Kompetenz die gewünschte Ausgewogenheit herzustellen. 

Dr. Witzel, Rastätter, Dederer, Lösch, Boris Palmer GRÜNE

  

Begründung 

Die gesundheitlichen Risiken der elektromagnetischen Strahlung von Mobilfunktelefonen sind noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die diesbezüglichen Forschungsmittel deutlich erhöht. 

In dieser Situation kommt es darauf an, aus Gründen der Gesundheitsvorsorge die Belastungen mit „Elektrosmog“ möglichst stark zu reduzieren. Das gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche. 

Zum einen ist dazu anzustreben, dass auf Schulen und Kindergärten (sowie im direkten Umfeld) keine Mobilfunkmasten errichtet werden. Hier können die Kommunen handeln. Die Stadt Freiburg hat bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst. Andere Städte und Gemeinden könnten diesem Beispiel folgen. 

Zum anderen ist aber auch die Nutzung von Handys innerhalb der Schulen (und Kindergärten?) zu thematisieren. Dabei geht es nicht nur um mögliche Störungen des Unterrichts durch plötzliches Handy-Klingeln. Auch der Gruppendruck, der durch das Statussymbol Handy unter Jugendlichen entsteht und der leicht zu Ausgrenzung und Verschuldung Jugendlicher führt, ist kritisch zu sehen. 

Es ist daher aus verschiedenen Gründen von Vorteil, wenn Schulenden Gebrauch von Handys im Unterricht bzw. auf dem Schulgelände restriktiv behandeln. Hinzu kommt ein technisches Argument: Die Weiterentwicklung des Mobilfunknetzes vollzieht sich nach den Kundenzuwächsen und dem Gesprächsaufkommen. Wenn die Schulen dafür sorgen, dass aus ihrem Bereich wenig oder keine Mobilfunk-Gespräche geführt werden, so wird es auch leichter sein, (wegen fehlenden Bedarfs) neue Mobilfunkmasten im Umfeld der Schule zu verhindern. 

Der vorliegende Antrag geht den hier aufgeworfenen Fragen nach.

 

 

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 917

Stellungnahme

Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 Nr. 41–6500.0/440/2 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und dem Ministerium für Umwelt und Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung: 

Der Landtag wolle beschließen die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 

1. inwieweit die Landesregierung die Meinung teilt, dass aus Gründen der Risikovorsorge insbesondere bei Kindern und Jugendlichen eine möglichst geringe Belastung mit elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks anzustreben ist; 

Die Stärke hochfrequenter elektromagnetischer Felder ist für Mobilfunksendeanlagen über die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) und für Handys über das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) beschränkt. 

Grundlage für diese Beschränkungen ist das Grenzwertkonzept, das von der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) empfohlen wird. Die ICNIRP-Empfehlungen werden u. a. auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) mitgetragen. 

Sie sind außerdem Grundlage der „Empfehlung des Rates (der Europäischen Gemeinschaften)vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüberelektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz)“ (1999/519/EG). Die geltenden Beschränkungen schützen nach heutiger Kenntnis in ausreichendem Maße vor nachgewiesenen Gesundheitsgefahren durch hochfrequente elektromagnetische Felder. 

Gesundheitsrisiken durch so genannte athermische Effekte, die unterhalb dieser Grenzwerte beobachtet wurden, konnten wissenschaftlich belastbar nicht nachgewiesen werden.  Gleichwohl gibt es Hinweise darauf, dass die Exposition gegen über Feldern des Mobilfunks subtile biologische Effekte verursachen kann.  Dies bedeutet nicht zwangsläufig eine Beeinflussung der Gesundheit, andererseits können gesundheitlich nachteilige Effekte nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch nicht ausgeschlossen werden. 

Unter Vorsorgegesichtspunkten wird deshalb empfohlen, die Exposition der Bevölkerung mit elektromagnetischen Feldern aus Mobilfunkanlagen so weit zu begrenzen, wie dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Eine gesetzliche Verpflichtung hierfür besteht jedoch nicht. 

Darüber hinaus ist die Betrachtung bestimmter Bevölkerungsgruppen wie z. B. Kinder oder Jugendliche als einer besonders sensiblen Bevölkerungsgruppe in Bezug auf den Mobilfunk beim derzeitigen Kenntnisstand wissenschaftlich nicht begründet. Dies zeigen die neueste Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) vom September 2001 oder auch die Empfehlungen des Niederländischen Rats für Gesundheit, ein Beratungsgremium des niederländischen Gesundheitsministeriums, vom Januar 2002. 

Nachdem die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Weg für mögliche Kooperationen beim Netzaufbau geebnet hat, sollen Mobilfunkunternehmen Standorte und Antennen gemeinsam planen und nutzen, um die Anzahl der Standorte möglichst zu begrenzen. 

Die Mobilfunkbetreiber sollten in Konfliktfällen im Dialogprozess mit allen Beteiligen nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Ziel sollte es sein, unter Berücksichtigung städteplanerischer, immissionsrechtlicher und funktechnischer Aspekte Vorschläge für alternative Standorte zu diskutieren und ihre Konsensfähigkeit zu prüfen. 

Hierbei sollten auch Vorsorgeüberlegungen, wie sie von der SSK empfohlen wurden, einbezogen werden; z. B. dass in der Nachbarschaft von Bereichen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, Immissionen auch unterhalb der Grenzwerte so weit reduziert werden, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

 

2. wie die Landesregierung die Beschlüsse der Stadt Freiburg beurteilt, wonach auf städtischen Immobilien, die entweder selbst sensible Einrichtungen enthalten (u. a. Schulen und Kindergärten) oder im Umkreis (500 m) derartiger Einrichtungen liegen, keine weiteren Mobilfunkanlagen installiert werden dürfen; 

3. inwieweit die Landesregierung bereit ist, anderen Trägern von Schulen und Kindergärten zu empfehlen, ähnliche Beschlüsse zu fassen; Die Beschlüsse der Stadt Freiburg sind, wie unter Nr. 1 ausgeführt, laut den neuesten Empfehlungen der anerkannten internationalen und nationalen Expertengremien wissenschaftlich nicht begründet.

 

Sofern in einem Umkreis von 500 m um Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten u. a. keine Mobilfunkbasisstationen errichtet werden können, ist eine flächendeckende Versorgung von Städten wie Freiburg mit UMTS nicht zu realisieren. Der Abstand zwischen UMTS-Basisstationen innerhalb von Städten beträgt typischerweise zwischen 500 und 1000 m.

 

4. inwieweit sich derzeit an den Schulen des Landes Probleme ergeben, die aus dem Gebrauch von Handys resultieren (neben möglichen gesundheitlichen Risiken insbesondere: Störung des Unterrichts; Gruppendruck und Ausgrenzung, weil Handys als Statussymbol gelten; Überschuldung von Jugendlichen); 

Wenn es in Einzelfällen zu Störungen des Unterrichts durch den Gebrauch von Handys kommt, reagieren die Lehrkräfte hierauf in pädagogisch vernünftiger Weise. Falls Ermahnungen nicht ausreichen, werden die Erziehungsberechtigten informiert. 

Das Gleiche gilt für andere auffällige Verhaltensweisen Jugendlicher in Bezug auf den Gebrauch von Handys. Überschuldung von Jugendlichen, die gelegentlich vorkommen mag, wird i.d.R. den Lehrkräften nicht bekannt, sodass sie hierauf auch nicht reagieren können.

 

5. in welchem Umfang in den Schulen von Baden-Württemberg (in etwa) die

Nutzung von Handys

a) im Unterricht
b) auch außerhalb des Unterrichts 

untersagt ist;

Für Prüfungen wurde ministeriell geregelt, dass Handys oder vergleichbare zur elektronischen Datenvermittlung geeignete Geräte nicht zugelassene Hilfsmittel darstellen. Das Mitführen von Handys oder entsprechender Geräte in den schriftlichen Prüfungen stellt eine Täuschungshandlung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen dar. 

Weitere ministerielle Regelungen für den Unterricht und für das Verhalten außerhalb des Unterrichts im Schulgelände bestehen nicht. Die Schulen entscheiden in eigener Zuständigkeit, inwieweit entsprechende Maßnahmen zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags erforderlich sind. Dies hat sich bewährt. Statistische Unterlagen liegen nicht vor.

 

6. a) ob der Landesregierung Beispiele dafür bekannt sind, dass (wie z.B. in einem Gymnasium in Potsdam geschehen) von Mobilfunkbetreibern großzügige Sachspenden an Schulen geleistet werden, verbunden mit einer Präsentation der eigenen Produkte;

b) wenn ja, wie die Landesregierung dies beurteilt und ob sie die Notwendigkeit sieht, durch Hinzuziehen mobilfunkkritischer Kompetenz die gewünschte Ausgewogenheit herzustellen. 

Es sind keine Beispiele dafür bekannt geworden, dass von Mobilfunkbetreibern großzügige Sachspenden an Schulen geleistet wurden, die mit einer Präsentation der eigenen Produkte verbunden waren. Dies wäre in Baden-Württemberg rechtlich nicht zulässig und würde zu einem unverzüglichen Einschreiten der Schulaufsicht führen müssen. 

In Vertretung 

Mäck
Ministerialdirektor

 

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