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Bundesverfassungsgericht

 

 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage  


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 37/2002 vom 22. März 2002

Dazu Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

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Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die die Bewertung der Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog betraf. Die Klage des Beschwerdeführers (Bf) gegen eine in der Nähe seines Grundstücks gelegene Mobilfunkanlage, die nach seiner Auffassung seine Gesundheit schädige, war vor den Verwaltungsgerichten gescheitert. Auch die Vb blieb erfolglos.

Die Kammer führt zur Begründung der Nichtannahmeentscheidung im Wesentlichen aus:

1. Zum Schutz vor den nachweislichen Gefahren elektromagnetischer Strahlen legt die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung Grenzwerte fest, die nicht überschritten werden dürfen. 

Die Frage, ob auch solche elektromagnetischen Strahlen die menschliche Gesundheit schädigen können, welche die geltenden Grenzwerte einhalten, ist seit längerem Gegenstand internationaler und fachübergreifender Forschung, die von verschiedenen nationalen und internationalen Fachkommissionen begleitet wird.

Um die Forschungsarbeiten laufend sichten und bewerten zu können, hat auch die Strahlenschutzkommission (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) eine Arbeitsgruppe mit Experten der verschiedenen betroffenen Fachrichtungen (Medizin, Biologie, Physik, Epidemiologie) gebildet; außerdem fördert die Bundesregierung Vorhaben zur Erforschung der Auswirkungen elektromagnetischer Strahlen auf den Menschen.

  

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das OVG aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine Pflicht des Staates gefolgert hat, die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen bereits dann zu verschärfen, wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über deren gesundheitsschädliche Wirkungen vorliegen. 

Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht nicht.

Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. 

Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit verlangt nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Grundlage zur Herabsetzung von Grenzwerten zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr eine politische Entscheidung, ob in einer solchen Situation der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden sollen.

  

3. Mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit ist es auch vereinbar, dass das OVG eine eigenständige Beurteilung der Schutzeignung der geltenden Grenzwerte durch Einholung von Sachverständigenbeweisen von der konkreten Darlegung abhängig macht, dass gesicherte Erkenntnisse anerkannter Stellen von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht vorliegen, welche die Grenzwerte als überholt erscheinen lassen.

Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es Aufgabe des Verordnungsgebers und nicht der Gerichte, die einmal getroffene Vorsorgeentscheidung mit Blick auf den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis unter Kontrolle zu halten. 

Diese Verteilung der Verantwortung für die Risikoeinschätzung trägt auch den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung. Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die hier vorliegende komplexe, wissenschaftlich nicht geklärte Gefährdungslage erlangt werden.

Eine kompetente Risikobewertung setzt vielmehr die laufende fachübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus. Diese Gesamteinschätzung kann die auf den konkreten Streitfall bezogene gerichtliche Beweisaufnahme nicht leisten. 

Solange die Situation der Ungewissheit über eine komplexe Gefährdungslage andauert, kommt es daher für den Schutz der Gesundheit verstärkt darauf an, dass sich die Exekutive in geeigneter Weise des wissenschaftlichen Sachverstandes versichert, um rechtzeitig und angemessen auf neue Erkenntnisse reagieren zu können.

Beschluss vom 28. Februar 2002 - Az. 1 BvR 1676/01 -

Karlsruhe, den 22. März 2002

Der genaue Wortlaut des Beschlusses ist hier zu finden:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020228_1bvr167601 


Quelle:  www.bverfg.de 
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfgang Köck
BVerfG Elektrosmog

Zum Beschluss vom 28. Februar 2002 - l BvR 1676/02

Anmerkung von Prof. Dr. Wolfgang Köck

Mobilfunksendeanlagen und grundrechtliche Schutzpflichten des Staates

A. Elektrosmog in der Rechtsprechung

Die Risiken elektromagnetischer Felder beschäftigen seit etwa 10 Jahren die Gerichte. Gestritten wurde und wird darüber, ob von Hochspannungsleitungen oder von Mobilfunksendeanlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 BImSchG)1. Rechtliche Unsicherheiten 2 wegen fehlender normativer Festlegungen hatten im Jahre 1996 dazu geführt, dass die Bundesregierung von ihrer Verordnungsbefugnis gem. § 23 BImSchV Gebrauch machte und die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) erließ 3. Hierbei hat sie sich im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erarbeiteten Grenzwert-Empfehlungen der Strahlenschutzkommission gestützt, die sich ihrerseits ausschließlich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert hat 4.

Die Gerichte haben diese normative Festlegung in der Folgezeit akzeptiert. Sie weisen u.a. darauf hin, dass die Wertung des Verordnungsgebers erst dann rechtlich beanstandet werden könne, wenn fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die festgelegten Grenzwerte den Schutzanforderungen des BIm-SchG nicht genügen 5 und stützen sich dabei auch auf eine Kammerentscheidung des BVerfG vom 17.2.19976, die die Risiken von Niederfrequenzanlagen betraf. Das BVerfG hatte in diesem Beschluss hervorgehoben, dass die Schutzpflicht von den allgemein zuständigen Gerichten nicht verlange, dass sie "nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde bestätigen und so mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung verhelfen"7.

In seinem Nichtannahmebeschluss v. 28.2. 2002, der die Risiken von Mobilfunksendeanlagen, also Hochfrequenzanlagen, betraf, hat die dritte Kammer des Ersten Senats des BVerfG die bisherige Spruchpraxis bestätigt und entschieden, dass die grundrechtlich abgeleiteten Schutzpflichten den Staat nicht dazu verpflichten, die in der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für Mobilfunksendeanlagen zu verschärfen und dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, Beweis über die Behauptung zu erheben, ob die geltenden Grenzwerte aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt seien.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. l GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen und dass die Verletzung der Schutzpflicht gerichtlich nur dann festgestellt werden kann, wenn der Staat Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen8 (sog. Evidenzkontrollmaßstab). 

Ausgehend hiervon betont die Kammer, dass die geltenden Grenzwerte nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden könnten, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Davon könne solange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lassen.

Bezüglich der durch das Fachgericht unterlassenen Beweiserhebung betont die Kammer, dass in einer Situation der Ungewissheit die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder verlange, dass ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung verhelfen werde, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. 

Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber könne gerichtlich erst dann festgestellt werden, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Hierfür bedürfe es der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht.

 

B. Schutzpflicht bei unsicherer Schadensbefürchtung

Der Kammerbeschluss gibt Anlass zur Kritik. Er erweckt den falschen Eindruck, dass die Schutzpflichten keine Vorsorgepflicht umfassen und er stellt die staatliche Schutzpolitik mittlerweile in bedenklicher Weise gerichtskontrollfrei. Notwendig ist, das Maßstabs-, Pflichten- und Kontrollprogramm der Kalkar-Entscheidung, der Mülheim-Kärlich-Entscheidung und der zweiten Schwangerschaftsabbruchentscheidung sowie die parallel dazu erarbeitete Dogmatik der Risikovorsorge zu einem prozeduralen Schutzprogramm im Umgang mit technologiebedingten Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu verbinden und für die gerichtliche Kontrolle fruchtbar zu machen. Daran mangelt es nach wie vor.

I. Grundrechtliche Schutzpflichten und Risikovorsorge

In seiner Risikovorsorgedimension verlangt das Vorsorgeprinzip vom Staat, dass auch unsicheren und Ungewissen Schadensbefürchtungen Rechnung getragen wird. In dieser Dimension beinhaltet das Prinzip eine Erweiterung der klassischen Gefahrenabwehr, die dadurch charakterisiert ist, dass sie Prävention einzig auf der Basis von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen leistet 9.

Der Auftrag des (Risiko-) Vorsorgeprinzips auch unsicheren Schadensbefürchtungen Rechnung zu tragen, beinhaltet allerdings nicht, dass jeder unsicheren Schadensbefürchtung zwingend durch Vorsorgemaßnahmen zu begegnen ist. Ein unsicheres Wissen kann auch als noch irrelevant und damit dem Restrisiko zugehörig bewertet werden10. Erst soweit ein Risikowissen als vorsorgebedürftiges Besorgnispotenzial bzw. als schutzpflichtauslösend zu bewerten ist, müssen Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden. Auch diese beinhalten aber nicht zwingend ein Verbot bzw. eine Immissionsgrenzwerteverschärfung.

Das staatliche Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt einen breiten Raum, der in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Schadensbefürchtung von der bloßen Risikoinformation, der aktivitätsbegleitenden Risikobeobachtung, der gezielten weiteren Risikowissensgenerierung und Alternativensuche über kosteneffektive Risikominderungsmaßnahmen (z.B. Emissionsreduzierungen nach dem Stand der Technik) bis hin zum Verbot der Aktivität ("Vorsichtsprinzip"11) reichen kann.

Das Vorsorgeprinzip in seiner Risikovorsorgedimension ist nicht nur in zahlreichen Einzelgesetzen verankert, sondern gilt als allgemeines Rechtsprinzip des Umwelt- und Verbraucherschutzes über einzelgesetzliche Tatbestände hinaus und ist über die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates für Leben und Gesundheit auch verfassungsrechtlich anerkannt. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt seiner Schutzpflichtenrechtsprechung, nämlich in seiner Fluglärm-Entscheidung aus dem Jahre 1981, hat das BVerfG deutlich gemacht, dass mit Blick auf Gesundheitsgefährdungen das Vorliegen gesicherter Erkenntnisse nicht zur Voraussetzung der Schutzpflichtenaktivierung gemacht werden darf12.

Auch in unsicheren Erkenntnislagen über gesundheitliche Auswirkungen des Einsatzes neuer Technologien kann die Schutzpflicht konkret ausgelöst werden13; denn die Schutzpflichten verpflichten den Staat zu einem - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen Schutz, der wirksam sein muss ("Untermaßverbot")14. Für einen wirksamen Schutz kann es geboten sein, bereits gegen unsichere Schadensbefürchtungen Vorsorge zu treffen, soweit ein Zuwarten auf eine sichere Beurteilungsgrundlage nicht hingenommen werden darf.

Das BVerfG hat allerdings stets betont, dass es in Situationen des unsicheren Wissens umso mehr auf die Bewertung des jeweiligen Risikowissens durch den Gesetzgeber bzw. durch die zur Gesetzesdurchführung ermächtigte Exekutive ankommt15. In seiner Kalkar-Entscheidung sind vom BVerfG auch die Bewertungsfaktoren genannt worden, die dabei maßgebend sind, nämlich Art, Nähe und Ausmaß möglicher Gefahren, Art und Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie die schon vorhandenen Regelungen16. Der Hinweis auf Art, Nähe und Ausmaß möglicher Gefahren verweist auf qualitative Risikoeigenschaften.

Hier spielt etwa eine Rolle, ob das Risiko freiwillig eingegangen oder von Dritten aufgezwungen wird, ob mit einem besonderen Katastrophenpotenzial zu rechnen ist (großer Schaden), ob das Risiko sich jederzeit in einem überschaubaren Zeitraum realisieren kann oder ob es sich um ein zeitlich fernliegendes Risiko handelt und ob der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann oder in hohem Maße ungewiß ist. 

Die Bewertung wird zudem beeinflusst durch den Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgutes. Geht es um Gefährdungen des Lebens, um Gefährdungen der Gesundheit oder lediglich um Gefährdungen des Sacheigentums? Bei Gesundheitsgefährdungen spielt neben der Schwere der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung eine Rolle, ob im Falle der Gefahrenrealisierung der ursprüngliche Zustand wieder herstellbar ist (temporäre Gesundheitsverletzung) oder ob bleibende Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Irreversibilität).

Auch die besondere Schutzbedürftigkeit vulnerabler Gruppen ist zu berücksichtigen17.

                          (Anm.: vulnerabel = besonders verletzlich, empfindlich)

II. Zur Reichweite der Bewertungskompetenz des Gesetzgebers in Unsicherheitssituationen

1. Risikowissensbewertung

Der Auffassung des BVerfG, dass es in Ungewissheitssituationen dem Gesetzgeber bzw. der zur Gesetzesdurchführung ermächtigten Exekutive obliegt, das vorhandene Risikowissen daraufhin zu bewerten, ob es als ein vorsorgebedürftiges Besorgnispotential und damit als ein rechtlich erhebliches, die Schutzpflicht auslösendes, Risiko zu qualifizieren ist, ist grundsätzlich zuzustimmen. Diese Bewertungskompetenz wird auch in der politischen und rechtlichen Diskussion um die Bedeutung des Vorsorgeprinzips stets betont18.

Wenn die tatsächlichen Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, eingeschränkt sind, kann die gerichtliche Kontrolle keine Vollkontrolle sein19. Dies gilt auch in Fragen des Lebens- und Gesundheitsschutzes. Hier schlägt die Stunde des demokratischen Gesetzgebers bzw. der zur untergesetzlichen Rechtsetzung ermächtigten Exekutive und die Gerichtskontrolle ist auf eine Kontrolle der Einhaltung von vorgangsbezogenen bzw. prozeduralen Pflichten beschränkt20. Diese gilt es allerdings ernst zunehmen und im Hinblick auf einen angemessenen und wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutz auszuformulieren.

Die Kammerentscheidung vom 28.2. 2002 versucht erst gar nicht diesen Kontrollbereich zu erschließen, weil sie unrichtigerweise davon ausgeht, dass bei unsicherer Erkenntnislage eine Schutzpflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. Zu den vorgangsbezogenen Pflichten im Hinblick auf die Bewertung des Risikowissens gehört eine Risikoermittlung und -abschätzung auf der Basis aller wissenschaftlich vertretbaren Erkenntnisse21. Auch das, worüber noch keine Einigkeit in der scientific community besteht bzw. was umstritten ist, darf nicht einfach ignoriert, sondern muss in die Bewertung eingestellt werden.

Mit Blick auf die Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder durch Mobilfunksendeanlagen ist wissenschaftlich mittlerweile hinreichend abgesichert, dass auch athermische biologische Effekte auftreten können 22. Diskutiert und gestritten wird innerhalb der Wissenschaften darüber, ob die beobachteten bzw. gemessenen biologischen Effekte eine Gesundheitsrelevanz haben. Hierfür gibt es zumindest wissenschaftliche Hinweise 23.

Diese Hinweise dürfen nicht einfach ignoriert werden, sondern müssen in die Bewertung eingestellt werden. Setzt sich der Gesetzgeber bzw. der mit der Gesetzesdurchführung betraute Verordnungsgeber mit diesen Hinweisen nicht auseinander, liegt schon darin ein Bewertungsfehler, der in aller Regel auf den Inhalt der gesetzgeberischen Entscheidung durchschlägt. Der Gesetzgeber bzw. die mit der Gesetzesdurchführung betraute Exekutive genügt den prozeduralen Pflichten aber nicht bereits dann, wenn solche wissenschaftlichen Hinweise in die Bewertung einbezogen werden; sie müssen auch richtig gewichtet werden24.

In Anbetracht dessen, dass elektromagnetische Felder ubiquitär sind und dass gerade die für die Entscheidung einschlägigen Hochfrequenzanlagen im Zuge des weiteren Ausbaus des Mobilfunknetzes auch kleinräumig nahezu flächendeckend eingerichtet werden sollen25, ist möglicherweise die Gesundheit eines beträchtlichen Teils der Bevölkerung betroffen. In einer solchen Situation wird man die wissenschaftlichen Hinweise als vorsorgebedürftiges Besorgnispotenzial zu bewerten haben 26.

 

2. Risikomanagement

Die Bewertung des Risikowissens als vorsorgebedürftiges Besorgnispotenzial und damit als schutzpflichtauslösend ist nicht gleichbedeutend mit der Verpflichtung, die Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV abzusenken. 

Die Grenzwerte stützen sich zwar ausschließlich auf sichere wissenschaftliche Erkenntnisse27 und leisten somit lediglich Gefahrenabwehr28, die staatlich befugten Institutionen können die gebotene weitergehende Risikovorsorge aber auch auf andere Weise als durch Immissionsgrenzwertsetzungen sicherstellen, zumal in Situationen der Unsicherheit auch ein niedrigerer Immissionsgrenzwert lediglich einen graduellen Sicherheitszuwachs verheißt.

Da wegen der Art der Unsicherheit kaum zu erwarten ist, dass weitere Anstrengungen zur Risikowissensgenerierung in angemessener Zeit eine Klärung der Streitfragen herbeiführen können, erscheint eine Minimierungsstrategie, die sich an technischen und planerischen Möglichkeiten der Emissions- und damit der Expositionsreduzierung orientiert, erforderlich und angemessen. Die Ermächtigung des § 23 BImSchV bietet hierfür den erforderlichen Rahmen.

Auf die besonderen Schutzbedürfnisse vulnerabler Gruppen (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) könnte durch Statuierung besonderer Alternativstandortprüfpflichten reagiert werden.

Die Exekutive hat zwischenzeitlich bereits Initiativen entwickelt, die in die skizzierte Richtung weisen29.

a) Sie hat damit begonnen, ein Minimierungskonzept zu erarbeiten, das eine geringe Exposition durch den Mobilfunk sicherstellen soll; es ist auf eine Optimierung der Netzplanung gerichtet, die insbesondere durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geleistet werden soll 29a. b) Sie hat Maßnahmen ergriffen, die darauf gerichtet sind, die Bevölkerung in die Lage zu versetzen, durch eigene Vorsorge das Risiko zu minimieren (Information) und durch Transparenz eine öffentliche Kontrolle des Vorsorgekonzeptes sicherzustellen (Beteiligung).

c) Sie hat ein Forschungsprogramm zur weiteren Risikowissensgenerierung im Bereich Mobilfunk aufgelegt, das in den Jahren 2002-2005 abgearbeitet werden soll und insgesamt mit 8,5 Mio. Euro ausgestattet ist. Diese Initiative zeigt, dass die für die Risikobewertung und das Risikomanagement zuständigen staatlichen Institutionen ihre Vorsorgepflicht ernstnehmen.

Nicht ausreichend erscheint aber die im Wesentlichen noch informale Struktur des Vorsorgepaketes, das auf Selbstverpflichtungen und Kooperationsabsichten aufbaut, nicht aber auf regelnde Maßnahmen und formelle Planungen. Gerade mit Blick auf die anvisierte Optimierung der Netzplanung bedarf es der Einrichtung formeller Netzplanungen mit Beteiligungsrechten für Kommunen und Öffentlichkeit, um die notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen bereitzustellen30.

Auch den besonderen Empfindlichkeiten vulnerabler Gruppen wird im Hochfrequenzanlagenbereich bisher lediglich durch eine Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber Rechnung getragen, nicht aber durch Regelungen.

Das Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt den zum Risikomanagement befugten Institutionen zwar einen Spielraum bei der Entscheidung über das "Wie" der Vorsorge. Dieser besteht auch dann, wenn der Evidenzkontrollmaßstab ("getroffene Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, das Schutzziel zu erreichen"), den das BVerfG bei Umwelt- und Gesundheitsrisikoentscheidungen stets zugrundelegt, zurückzuweisen ist, weil er unvereinbar ist mit dem Gebot eines wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes31. Spielräume müssen aber durch prozedurale Sicherungen kompensiert werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint die noch informale Vorsorgestrategie bedenklich; denn zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es hier ja gerade nicht um eine Risiko unabhängige Vorsorge geht, sondern um eine drittschutzrelevante Vorsorge, bei der gerade auch verfahrensrechtliche Sicherungen erforderlich sind.

 

Wolfgang Köck

Prof. Dr. Wolfgang Köck

Universität Leipzig-Juristenfakultät;

Leiter der Arbeitsgruppe Umweltrecht am Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle,

Permoserstr. 15
04318 Leipzig

(e-mail: Koeck@alok.ttfz.de).

 

Tätigkeitsschwerpunkte: Umwelt- und Planungsrecht. 

Aktuelle Veröffentlichungen: 

Gesetzesfolgenabschätzung und Gesetzgebungsrechtslehre, VerwArch 93 (2002), l ff.; 

Das Vorsorgeprinzip - replace it or refine it?, in: GAIA 11 (2002), 42 f. (zus. mit Bernd Hansjürgens); 

Boden- und Freiraumschutz durch Flächenhaushaltspolitik - eine einführende Problemskizze aus rechtlicher Sicht, ZUR 2002, 121 ff.; 

Perspektiven integrierter Umweltplanung aus rechtlicher Sicht (erscheint in UPR 2002, vorauss. Heft 9).

 

Anmerkungen:

1 Siehe etwa VG Ansbach, Beschl. v. 29.9.1992, in: CR 1994, 48 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.12.1992, UPR 1993, 155 f.; OVG Münster, Beschl. v. 2.12.1992, UPR 1993, 156 f.

2 Siehe für die Breite des Entscheidungsspektrums neben den in Fn. l genannten Beschlüssen auch den Beschluss des VG Gelsenkirchen v. 18.2.1993, ZUR 1993, 119 ff. sowie die Beschlüsse des VGH Kassel v. 11.3.1993, ZUR 1993, 117 ff. und v. 30.12.1994, ZUR 1995, 205 ff. 

3 Siehe zur Entstehungsgeschichte Peinsipp, Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV, in: Gesundheitsrisiken elektromagnetischer Felder, UTR Band 42, 1998, 103 ff.

4 Vgl. König, Öffentliche und private Vorsorge beim Schutz vor elektromagnetischen Feldern, Loccumer Tagung vom 11.-13.2.2002, Redemanuskript, S. 2 (gegenwärtig abrufbar unter: http://www.bfs.de/presse/aktuell/rede_p_loccum.htm: siehe auch BVerfG, Beschl. V. 28.02.2002, in diesem Heft.

5 Siehe VGH Mannheim, Urt. v. 15.4.1997 (Az. 10 S 4/96); OVGBautzen, Beschl. v.17.12.1997, DOV 1998, 431 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 29.7.1999 (Az. 4 TG 2118/99); zuletzt OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2001, NVwZ 2001, 456 f.

6 Abgedruckt in: BRS 59 Nr. 183, S. 546 ff.

7 BVerfG (Fn. 6), S. 549.

8 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.1981, BVerfGE 56, 54, 80 - Fluglärm; BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, BVerfGE 79, 174, 202 - Verkehrslärm; BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.11.1995, EUGRZ 1996, 120 - "Ozongesetz"; BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, BRS 59, 546, 548 - Elektrosmog.

9 Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Figur des Gefahrenverdachts soll hier ausgeklammert werden; sie nimmt schon Teilelemente der späteren Vorsorgelehre vorweg.

10 Siehe Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, in: Wahl (Hrsg.), Prävention und Vorsorge, 1995, 89 f.; Kock, Rationale Risikosteuerung als Aufgabe des Rechts, in: Gawel (Hrsg.), Effizienz im Umweltrecht, 2001, 271, 282.

11 Kloepfer; Umweltrecht, 2. Aufl. 1998, § 4, Rn. 16.

12 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.1981, BVerfGE 56, 54, 77 f.

13 Siehe etwa Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, 1987, 239 f.; Trute, Vorsorgestrukturen und Luftreinhaltung im Bundesimmissionsschutzgesetz, 1989, 227, 230; Isensee, Das Grundrecht als Abwehrrecht und als staatliche Schutzpflicht, in: ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, 1992, Rn. 106; Scherzberg, Risiko als Rechtsproblem, VerwArch 84 (1993), 509 f.; Bohm, Der Normmensch, 1996, 111 ff.; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, zu Art. 2 Abs. 2, Rn. 48.

14 BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, BVerfGE 88, 203, 254 - Schwangerschaftsabbruch II; BVerfG, Kammerbeschi, v. 29.11.1995, EUGRZ 1996, 120 - "Ozongesetz".

15 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, BVerfGE 49, 89, 131 f. - Kaikar; BVerfG, Be-schl. v. 27.11.1990, BVerfGE 83, 130, 140 ff. -Josefine Mutzenbacher (Jugendschutz); BVerfG, Beschl. v. 14.1.1981, BVerfGE 56, 54, 80 f. - Fluglärm. Deutlicher noch OVG Münster, Beschl. v. 18.5.1993, UPR 1993, 355, 356 -Elektrosmog.

16 BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, BVerfGE 49, 89, 142 - Kaikar.

17 Dazu näher Böhm (Fn. 14); Rehbinder, Ziele, Grundsätze, Strategien und Instrumente, in: Salzwedel u.a. (Hrsg.), Grundzüge des Umweltrechts, 2. Aufl. 1997, Rn. 21.

18 Siehe für die politische Diskussion nur die Mitteilung der EG-Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips v. 2.2.2000, Köm (2000) l endg. 18; für die rechtliche Diskussion statt vieler Köck/Hansjürgens, Das Vorsorgeprinzip - Replace it or refine it?, in: GAIA 11 (2002), 42.

19 Siehe dazu auch BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, BVerfGE 50, 290, 333 - Mitbestimmung.

20 Siehe dazu nur Steinberg, Der ökologische Verfassungsstaat, 1998,145 f., 325 ff.; siehe auch Köck, Gesetzesfolgenabschätzung und Gesetzgebungsrechtslehre, VerwArch 93 (2002), l, 14.

21 So das BVerwG in seiner berühmten Whyl-Entscheidung vom 19.12.1985, BVerwGE 72, 300, 316. Diese Anforderung gilt nicht nur für das Atomrecht, sondern in einem vom Vorsorgegedanken geprägten Umwelt- und Gesundheitsschutz auch darüber hinaus. Siehe nur Steinberg (Fn. 20), 97 f.

22 So jedenfalls das von den Teilnehmern des Symposiums über biologische und gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetische Wellen, das vom 2S.-28. Oktober 1998 in Wien stattfand, festgehaltene Ergebnis. Auch in den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission v. 4.7.2001 (Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern) werden diese nicht-thermischen Effekte nicht bezweifelt.

23 Siehe von Klitzing, Naturwissenschaftliche Risikobeurteilung nieder- und hochfrequenter elektromagnetischer Felder, in: Gesundheitsrisiken elektromagnetischer Felder, UTR Band 42, 1998, 9, 11 f., 29. Siehe zum Begriff des "wissenschaftlichen Hinweises" Strahlenschutzkommission (Fn. 22), S. 7.

24 Vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1996, DVB1. 1997, 56 - KKW Krümmel.

25 Gegenwärtig gibt es etwa 50.000 Mobilfunkantennenanlagen in der Bundesrepublik. Weitere 50.000 Anlagen werden bereits in den nächsten zwei Jahren benötigt; vgl. Müller, Sollen Kommunen Antennenstandorte für Mobilfunkanlagen anbieten? (Quelle: http://www.bund.net/lab/reddot2/und_mehr_751 .htm)

26 Auch der Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz, Konig, spricht davon, dass die Notwendigkeit von Vorsorge nicht ernsthaft bestritten werden kann und ein Handlungsbedarf im Sinne der Vorsorge besteht. Vgl. König (Fn. 4), S. 4. Zu eng demgegenüber OVGLüneburg, Beschl. v. 19.1.2001, NVwZ 2001, 456, 457 (zu vernachlässigendes Restrisiko).

27 Siehe oben Fn. 4.

28 Siehe nur Peinsipp (Fn. 3), 103, 108 f.

29 Siehe dazu Bundesregierung, Vorsorgemaßnahmen im Bereich Mobilfunk (Stand: 10.12.2001) (gegenwärtig abrufbar auf der Homepage des BMU). 29a Siehe dazu König (Fn. 4), 4 ff.

30 Siehe dazu auch BVerfG, Beschl v. 20.12.1979, BVerfGE 53, 30, 59 ff. (mit Minderheitenvotum Simon/Heußner, S. 76 f.).

31 So richtig Steinberg (Fn. 20), 326 f.

Quelle:

Nach "Zeitschrift für Umweltrecht" (5/2002)

 

  

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 Gefährdung durch Elektrosmog 

Die Eigentümer eines Wohnhauses verlangten von der örtlichen Stromversorgungsgesellschaft die Stillegung einer neben dem Haus stehenden Trafostation. 

Sie beriefen sich auf neueste amerikanische Forschungsergebnisse, nach denen bereits bei einer Feldstärke von 0,2 Mikrotesla körperliche Beeinträchtigungen wie Schwindelgefühle und Kopfschmerzen ausgelöst werden können.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, da die vom Gutachter festgestellte Feldstärke von 0,2 Mikrotesla den in der Verordnung über elektromagnetische Felder als unbedenklich festgelegten Grenzwert von 100 Mikrotesla bei weitem nicht erreichte. Die Anlieger riefen daraufhin das Bundesverfassungsgericht an, das jedoch zu keinem anderen Ergebnis kam.

Die Verfassungsrichter bestätigten, daß sich die Vorinstanzen an die durch die Verordnung festgesetzten Grenzwerte halten durften. 

Die aus Amerika stammenden Studien konnten außer Betracht bleiben, da eine krankmachende Wirkung bei derart geringen Feldstärken bislang noch nicht überprüfbar nachgewiesen wurde. 

Das Bundesverfassungsgericht billigte im Ergebnis die gerichtliche Praxis, bei der Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen den hier anerkannten Grenzwerten zu folgen. Im Regelfall können daher im Ausland gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse, die hierzulande keine Bestätigung gefunden haben, bei der Entscheidung außer Betracht bleiben.

Beschluß des BVerfG vom 17. 02. 1997
1 BvR 1658/96
ZMR 1997, 218
RdW 1997, 673

 

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