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 Recht
 > Gesetze 

Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2

"Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit."


Grundgesetz, Artikel 19, Absatz 4 

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."

 


§ 228 BGB

§ 228. (Notstand) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

 > Prozesse 
  • Elektrosmog: Klage gegen US-Mobilfunkanbieter 

  • Washingtoner Gerichtshof: 
    Verfahren wegen gesundheitlicher Schädigung wird eröffnet 

  • Berliner Bezirk will Ersatz von der Bahn für flimmernde Bildschirme 

  • April 2002: 
    Deutsche Sammelklage gegen Mobilfunkunternehmer geplant:
    Aktuelle Informationen für alle Geschädigten

  • 15. 4. 2002: 
    Klage gegen die Schweiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht

 

Hier ist der Link zu den Prozessen  >>>

 > Urteile 

  • Invalidenrente für Elektrosensible in der Schweiz

Innerhalb von 3 Monaten, wurden bereits zum 2. Mal  volle Invalidenrenten an gesundheitlich durch die Strahlung von Mobilfunkantennen  (Basisstationen) schwer angeschlagene Frauen, 40- und 55-jährig, zugesprochen. 

Hier ist der Link >>>

 

 

  • Mieter dürfen den Mietzins mindern, wenn sie sich durch eine nachträglich auf dem Dach ihres Hauses installierte Mobilfunkantenne beeinträchtigt fühlen.

    Urteil vom 27. 3. 1998  Amtsgericht München
    Aktenzeichen 432 C 7381/95
    http://www.baubiologie.net/docs/mietminder.html 
  • Handysender abgeschaltet

    Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 27.09.2000 im Wege einer einstweiligen Verfügung den weiteren Betrieb einer Basisstation für Mobilfunk untersagt, die auf dem Turm einer Kirche installiert ist. 

    Die Kammer sah es als ausreichend glaubhaft gemacht an, daß eine Gesundheitsgefahr für Anlieger nicht auszuschließen ist (Aktenzeichen: 2-04 O 274/00).

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei hat Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angekündigt.

Der vollständige Text des Urteils ist hier  >>>

 > Tipps 

  • Über die rechtlichen Möglichkeiten, eine Einstellung des Betriebes einer Mobilfunkanlage sowie Mietminderung bzw. Schadensersatz zu erwirken.

Autoren:

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Axel Pottschmidt

Würzburg, 10. Mai 2001

Inhaltsverzeichnis

A. Vorgehen gegen den Betrieb der Anlage

I. Zivilrechtliche Klage

  1. Klage auf Unterlassung (Betriebseinstellung)
  2. Ansprüche gegen den Grundstückeigentümer
  3. Mietpreisminderung
  4. Zuständigkeit des Gerichts

II. Verwaltungsrechtsweg

  1. Antrag auf Einschreiten an das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt
  2. Widerspruch und Klage bei Untätigkeit des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt
  3. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

B. Schadensersatzanspruch

Hier ist der Link zum ganzen Text >>>

  > Gutachten 
   
  • Haftungsrechtliche Bewertung der Nutzung der Mobilfunktechnik 

von Dr. Holger Kremser, Universität Göttingen

http://www.fgf.de/fup/themen/thema/thema1998071402.html 

 >  Verordnungen 
 
  • Bundes-Immissionschutz-Verordnung
Die Verordnung über elektromagnetische Felder ist zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Diese hat zum Ziel, durch die Vorgabe verbindlicher Grenzwerte die gebotenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen für elektromagnetische Felder bei bestimmten Anlagen sicherzustellen. 

Das bedeutet, dass die Grenzwerte der Verordnung beim Betrieb z.B. von Mobilfunksendetürmen, Hoch- und Mittelspannungsfreileitungen, Erdkabeln und Transformatorstationen sowie den Eisenbahnen und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einzuhalten sind. 

Die Verordnung legt fest, dass die Anlagen so zu betreiben sind, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auch auf Grundstücken, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, bestimmte Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke bzw. der magnetischen Flussdichte nicht überschritten werden. 

Bei Einrichtung oder bei wesentlichen Änderungen von Stromversorgungs- und sonstigen Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen werden aus Vorsorgegründen darüber hinaus noch weitergehende Anforderungen gestellt.

 

26.  BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder

Vom 16. Dezember 1996

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen nach Absatz 2, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bedürfen. 

Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

Hochfrequenzanlagen:

  • ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300 000 Megahertz erzeugen,

Niederfrequenzanlagen:

folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität: 

  • Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Spannung von 1000 Volt oder mehr, 

  • Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz oder 50 Hertz, 

  • Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Oberspannung von 1000 Volt oder mehr.

 

Hier ist der ganze Text der Verordnung  >>>

 

Nach Paragraph 7 der 26. BImSchV besteht u.a. für Hochfrequenzanlagen bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes Anzeigepflicht.

Anzeigeverfahren zur ortsfesten Funksendeanlagen
Grundsätzlich ist die Anzeige durch den Betreiber einer Hochfrequenzanlage (im Sinne der 26. Verordnung) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen.

Der Betreiber benötigt zur Anzeige die Standortbescheinigung.

Die Standortbescheinigung wird von der Reg TP (www.regtp.de) erteilt, wenn sichergestellt ist, daß die betreffende ortsfeste Sendefunkanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhält.

Unter der Berücksichtigung der bereits vor Ort (ohne die ortsfeste Sendefunkanlage) vorhandenen Feldstärken wird von der Reg TP für den betreffenden Senderstandort ein Mindestabstand festgelegt. 

Ist die Einhaltung der Grenzwerte in Bereichen, in denen von einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt ausgegangen werden kann (z.B. außerhalb der Grundstücksgrenze) nicht möglich, so verweigert die Reg TP Standortbescheinigung. In diesen Fällen ist der Betrieb der betreffenden ortsfesten Sendefunkanlage untersagt.

Quelle: http://www.regtp.de/aktuelles/start/fs_03.html


Der Entwurf zur neuen "Elektrosmog-Verordnung" für ortsfeste Funkanlagen liegt vor.

Am 18. 03. 2002 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Entwurf der

  • BEMFV 
    ("Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder") 


    veröffentlicht.

 

Hier ist der Link >>>


 >  Rechtsexperten 

> 

Liste von Rechtsanwälten in Deutschland, die mit dem Thema Elektrosmog und/oder Mobilfunk befasst sind, nach PLZ geordnet.

 

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