home > Recht > Urteile
 Urteile
  > Invalidenrenten 

 >  

 Bedeutet dies die Wende?
Hans-U. Jakob, 6. 1. 2002

Innerhalb von 3 Monaten, wurden bereits zum 2. Mal  volle Invalidenrenten an gesundheitlich durch die Strahlung von Mobilfunkantennen  (Basisstationen) schwer angeschlagene Frauen, 40- und 55-jährig, zugesprochen. Dies trotz 10- bis 100- fach eingehaltener, angeblich bester Vorsorge- und Grenzwerte der Welt.

(Namen und Adressen der betroffenen 2 Frauen sind der Redaktion Gigaherz bekannt)

Falls die eidgenössische Invalidenversicherung von ihrem Regressrecht Gebrauch macht, und falls alle bereits durch Mobilfunk stark geschädigten, arbeitsunfähig gewordenen Personen dazukommen -es dürften in der Schweiz bereits weit über 100 sein- wird das für die Mobilfunker, oder eher noch für die Vermieter von Standorten einer Basisstation, eine teure bis ruinöse Angelegenheit. 

Denn nach schweizerischem Recht ist für Strahlenschäden nicht der Anlagebetreiber haftbar, sondern der Eigentümer des Grundstücks von welchem die Immissionen ausgehen. (Art.684 ZGB) Die ersten Prozesse in dieser Richtung werden im ersten Halbjahr 2002 erwartet.

Ganz abgesehen vom gewaltigen Imageverlust für die Mobilfunkbetreiber. Denn gegenwärtig lässt Orange von ihrem dick gesponserten TV-Arzt, Samuel Stutz, in ganzseitigen Zeitungsinseraten verkünden, Mobilfunkstrahlung sei unbedenklich. Wo bleibt da ihr ärztliches Gewissen, Samuel Stutz!

Da werden Menschen arbeitsunfähig und vollinvalid und Sie lassen Ihr gut geschmiertes Mundwerk auf vollen Touren weiterlaufen. Wie lange dürfen Sie sich wohl noch Arzt nennen?

Zu diesem erfreulichen Urteil haben beigetragen:

  • Der Gutachter Wulf-Dietrich Rose
    Internationale Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung (www.elektrosmog.com) in A-6370 Kitzbühel (Oesterreich) 
  • und der Chefarzt der Paracelsus-Klinik in St.Gallen, Dr. Braun-von Gladiss.

Währenddem sich andere Instanzen hauptsächlich auf Gutachten und Aussagen der Mobilfunkbetreiber abstützten und ihre Urteilsbegründungen teilweise sogar in deren Prospekten abschrieben.(!)

Quelle:   http://www.gigaherz.ch/415/

^ top 

 

  > Mobilfunk 

 >  


Mobilfunk-Sachverständiger gewinnt gegen Mobilfunk-Unternehmen vor dem Obersten Gerichtshof

 

Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat Ende April diesen Jahres auch in letzter Instanz rechtskräftig zugunsten des Kitzbüheler Mobilfunk-Gutachters Wulf-Dietrich Rose gegen Max Mobil entschieden. 

AZ 6 Ob 69/01t; Urteil vom 26 April 2001

 

Hier ist der Bericht dazu >>>

 >  

Mietminderung bei Elektrosmog durch Mobilfunkantennen


Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn eine Mobilfunkantenne am Haus installiert wird und bestehende Strahlungsgrenzwerte überschritten werden.

Das entschieden die Richter des LG Frankfurt a.M.: 

In einem solchen Fall liege ein Mangel vor, denn es könnten Gesundheitsgefährdungen durch Elektrosmog auftreten, wenn die derzeitigen Grenzwerte für Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen überschritten werden.

LG Frankfurt a.M. 10 O 54/97

 >  

Grenzwerte für Elektrosmog


Werden aktuelle Grenzwerte eingehalten, wie die der Elektrosmog-Verordnung, spricht dies dafür, dass die entsprechenden Einrichtungen (z. B. Mobilfunkmast) hingenommen werden müssen. Dies entschieden die Richter des OVG Rheinland-Pfalz.

OVG Rheinland-Pfalz; BVerfG 2001-08-20 1 A 10382/01.OVG;

 >  

Keine Mietminderung wegen einer am Mietshaus montierten Mobilfunkantenne

Ein Mieter kann die Miete nicht allein wegen der Tatsache mindern, dass auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunkantenne angebracht wurde.

Dies geht aus einem Urteil des AG Gießen hervor. Durch die Antenne sei die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt.

Solange die Installation einer Mobilfunkantenne nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße oder Grenzwerte überschritten würden, müsste sie geduldet werden. 

AG Gießen 48 M C 903/00


 >  

Anders entschied das Amtsgericht in München:


Mietminderung wegen Mobilfunkantenne an einem Mietshaus


Ein Mieter kann die Miete um bis zu 20 Prozent mindern, wenn der Vermieter direkt über der Mieterwohnung eine Mobilfunksende- und Empfangsanlage mit sechs Antennen auf vier Trägern installiert. 

Ob dies objektiv zu Gesundheitsschäden hätte führen können, ließen die Richter des AG München offen. Ausreichend für die Mietminderung sollte die Furcht vor Gesundheitsschäden sein. 

AG München 432 C 7381/95


 >  

Mietminderung bei Beeinträchtigung durch Handymast

Ein Mieter kann die Miete trotz Einhaltung von Grenzwerten mindern, wenn eine ernstzunehmende, nicht völlig haltlose Gefahr einer Gesundheitsgefährdung besteht. 

Dies entschieden die Richter des AG Freiburg. In einem solchen Fall könne der Mieter sogar verhindern, dass eine Mobilfunk-Basisstation errichtet oder auf dem Hausdach betrieben werde. 

In dem konkreten Fall hatte u.a. ein bettlägeriger Mieter mit Herzschrittmacher dagegen geklagt, dass direkt über seiner Wohnung, fünf Meter über seinem Bett, die Sendeanlage in Betrieb genommen werden sollte.

AG Freiburg 4 C 717/00

 >  

Mobilfunkantennen, die im vorgeschriebenen Abstand aufgebaut wurden, müssen von Anwohnern hingenommen werden

Mobilfunkantennen, die in einem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand aufgestellt wurden, müssen von der Nachbarschaft hingenommen werden. 

Ein Landkreis im Westerwald hatte einem Mobilfunkunternehmen genehmigt, eine ca. acht Meter hohe Antenne auf einen schon vorhandenen und bereits früher genehmigten Antennenmast anzubringen. 

Daraufhin hatte der Eigentümer eines Wohnhauses, das 20 Meter von der Antenne entfernt war, Klage gegen den Landkreis erhoben. Er hatte geltend gemacht, er befürchte Gesundheitsschäden, weil von der Anlage Elektrosmog ausgehe.

Die Richter des Koblenzer Landgerichtes wiesen die Klage zurück. Denn vorliegend seien die in der entsprechenden Bundesverordnung vorgeschriebenen Grenzwerte für Elektrosmog nicht überschritten worden. 

Mit den Vorschriften dieser Verordnung sei der Gesetzgeber seiner Pflicht hinreichend nachgekommen, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen. Zumal bei der Festlegung dieser Schutzwerte der aktuelle wissenschaftliche Forschungsstand berücksichtigt worden sei. 

Bei den Aussagen des Hauseigentümers handle es sich jedoch nur um bloße Spekulationen, auf die er sich rechtlich nicht berufen könne. Er könne nur dann strengere Werte fordern, wenn er dies aus wissenschaftlicher Sicht notwendig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Entfernung der Funkantenne könne er daher nicht verlangen.

LG Koblenz 1 K1967/00

 


 >  

Mobilfunktunternehmen muss Aufenthalt eines Handy-Besitzers nicht verraten

Ein Mobilfunkbetreiber muss selbst auf Verlangen der Polizei nicht den Aufenthaltsort eines Kunden verraten. 

Denn nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt gilt - wie für Gesprächsinhalte - das Fernmeldegeheimnis. Der Mobilfunkbetreiber sei daher nicht zu verpflichten, Auskünfte über Kunden zu geben. Das Fernmeldegeheimnis schütze Bürger und Funknetzbetreiber gleichermaßen vor Eingriffen des Staates.

In dem verhandelten Fall gaben die Richter der Klage der Betreiberin eines Mobilfunknetzes statt. Die Betreiberin hatte nach dem Willen der Polizei den Aufenthaltsort einer angeblich selbstmordgefährdeten Kundin preisgeben sollen. Sie hatte die Auskunft mit dem Hinweis auf das Fernmeldegeheimnis jedoch verweigert.

Nach Ansicht der Richter sei die verfassungsrechtlich garantierte freie Kommunikation eingeschränkt, wenn das Telefonieren mit dem Handy dazu führe, dass jeder geortet werde.


VG Darmstadt 3 E 915/99


 >  

Das 'Hamburger Abendblatt' berichtete am 27. 8. 2003:

Antennen-Urteil:  Hagelt es jetzt Klagen?

Monatelang hat Silke Scheunemann-Eichner (58) auf diese Entscheidung gewartet. Gehofft, dass das Hamburger Verwaltungsgericht den Bau einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Nachbarhauses an der Hallerstraße 76 stoppt. Denn die Sendeanlage sollte gerade mal zehn Meter vor ihrem Schlafzimmerfenster errichtet werden. Bedrohlich nah.

Als das Abendblatt die Frührentnerin und ihren schwer kranken Ehemann gestern informiert, kann sie es gar nicht fassen. „Ich könnte heulen, ich bin so dankbar.“

Auch die Architektin Marina Wuttke-Schorsch (67), die direkt unter der geplanten Sendeanlage wohnt, ist überglücklich. Und sie denkt dabei auch an alle anderen Hamburger, die sich vor der Strahlung der Mobilfunkantennen fürchten. „Hoffentlich hat die Entscheidung Bestand.“

Grund für die Freude der Kläger: 

Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass gewerbliche Sendeanlagen in Wohngebieten nicht zu „Störungen“ führen dürfen. 

Der Betrieb der Antenne an der Hallerstraße hätte aber zu einer „nachvollziehbaren psychologischen Belastung der Nachbarschaft“ geführt, entschied das Gericht (AZ: 4 VG 4640/2002).

„Der Beschluss des Gerichts ist allerdings nur vorläufig“, betont Gerichtssprecherin Angelika Huusmann. Der Netzbetreiber T-Mobile dürfe vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.

Dennoch: Der verhängte Baustopp könnte weit reichende Folgen für die mehr als 1000 bestehenden Mobilfunksendeanlagen in Hamburg haben. Das weiß auch die Behörde für Bau und Verkehr.

„Die Begründung der Richter, wonach eine psychologische Belastung der Bewohner und Nachbarn zu berücksichtigen ist, ist nach Ansicht unserer Experten neu“, hebt Sprecherin Helma Krstanoski hervor.

Auch der Anwalt der Kläger, Wilhelm Krahn-Zembol (48), geht von einer großen Bedeutung des Richterspruchs aus:

„Die geplante Antenne in der Hallerstraße ist durchaus typisch, es gibt viele vergleichbare Fälle in Hamburg.“ Jeder, der sich durch eine Sendeanlage gesundheitlich geschädigt fühlt, solle die Lage vor Ort deshalb rechtlich prüfen lassen.

„Wir werden auf jeden Fall Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen“, kündigt unterdessen Maika-Alexander Stangenberg von T-Mobile an. Man werde zu Unrecht an den Pranger gestellt.

„Die Mobilfunkanbieter stellen die Grundversorgung der Bevölkerung sicher, genau wie Fernsehen und Radio“, so Stangenberg. „Schließlich telefonieren mehr als eine Million Hamburger mobil, und mehr als 70 Prozent aller Notrufe bei Polizei und Feuerwehr gehen mittlerweile per Handy ein.“

Quelle:

http://www.abendblatt.de/daten/2003/08/27/201189.html

Hier ist das ganze Urteil im Wortlauf zu lesen   >>>

  

[ home ]                                                                [ Fenster schliessen ]